Anmeldung als Doktorandin oder als Doktorand
Im Rahmen einer Promotion erstellt die Doktorandin bzw. der Doktorand eine wissenschaftliche Abhandlung in deutscher oder englischer Sprache und unterzieht sich abschließend einer Disputation. Alle wichtigen Informationen haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Wichtige Dokumente
Anmeldung zur Promotion
Die Betreuungsvereinbarung ist von der Bewerberin oder dem Bewerber mit einer mitwirkungsberechtigten Person vor der Antragstellung auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand zu schließen. Die Betreuungsvereinbarung ist in dreifacher Ausfertigung, für die betreuende Person und die Doktorandin / den Doktoranden und den Promotionsausschuss, zu erstellen. Es müssen auf allen drei Versionen die notwendigen Unterschriften enthalten sein (3 Originale). Es sind u.a. folgende Punkte in der mit Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer geschlossenen Betreuungsvereinbarung festzulegen. Denn um sich für die Doktorprüfung anmelden zu können, müssen Sie nachweisen, dass Sie
- an mindestens vier Modulen aus dem Graduiertenprogramm der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät teilgenommen haben.
- mindestens zwei Mal einen öffentlichen wissenschaftlichen Vortrag gehalten haben und dies anhand einer von der Betreuerin oder dem Betreuer unterschriebenen Bestätigung über die Erbringung der Vortragsleistung belegen.
Die Nachweise sind bei der Anmeldung auf Zulassung zur Doktorprüfung vorzulegen.
Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu stellen. Der im Original unterzeichnete Antrag ist mit den unten aufgeführten Unterlagen im Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Zimmer 109 Gebäude Wirtschaftswissenschaften) abzugeben oder postalisch an das Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu senden.
Dem Antrag sind beizufügen - vergleiche Kontrollliste:
- Beglaubigte Abschrift Ihres Diplom-, Master-, Magisterzeugnisses
- Eine Erklärung, welcher Doktorgrad angestrebt wird und dass dieser oder der diesem entsprechende Doktorgrad nicht bereits erworben oder der Erwerb dieses Grades endgültig abgelehnt wurde, soweit es sich nicht um eine nach dieser Ordnung zugelassenen Wiederholung handelt
- Die Angabe des Faches, in dem die Promotion durchgeführt werden soll,
- Eine Betreuungsvereinbarung, die in dreifacher Ausfertigung zu erstellen ist (drei Originale). Ein Exemplar ist für den Promotionsausschuss.
- Ein Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache mit Darstellung des akademischen Werdegangs
- In begründeten Fällen der Nachweis deutscher oder englischer Sprachkenntnisse
- Die Angabe der Daten nach Art. 97 Abs. 4 BayHIG
Allgemein
Nach Zulassung zur Promotion durch den Promotionsausschuss besteht die Möglichkeit, sich als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent zu immatrikulieren, was wir Ihnen auch empfehlen. Durch die Immatrikulation als Doktorandin oder Doktorand können Sie die damit verbundenen sozialen Vergünstigungen wahrnehmen und sind auch zur Nutzung der Einrichtungen der Universität Passau berechtigt. Weitere Aspekte erhalten Sie auf den Seiten des Graduiertenzentrums
Frist
Angenommene Doktorandinnen und Doktoranden können sich ganzjährig in das Promotionsstudium einschreiben und sind an keine Immatrikulationsfristen gebunden. Ohne Zulassung zur Promotion ist die Einschreibung zum Promotionsstudium nicht möglich.
Immatrikulation/Einschreibung
Informationen zum Prozess und Unterlagen zur Einschreibung sind auf der Überblicksseite zu finden:
Bitte beachten Sie, dass Sie für die Einschreibung u. a. als Nachweis für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand den Zulassungsbescheid des Promotionsausschusses benötigen. Hinweis: Bitte reichen Sie für die Immatrikulation nicht das Original, sondern eine Kopie ein, da der Bescheid über die Annahme als Doktorand oder Doktorandin dem Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung beizufügen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Allgemeine Promotionsordnung).
Ablauf der Promotionsprüfung nach Fachpromotionsordnung
Die Anmeldung zur Doktorprüfung erfolgt mit der Abgabe Ihrer Dissertation.
Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind - vergleiche Kontrollliste:
- Formloser schriftlicher Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden auf Zulassung zur Promotionsprüfung an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses
- Zulassungsbescheid als Doktorandin oder Doktorand
- drei gebundene Exemplare der Dissertation in Maschinenschrift sowie eine elektronische Version (PDF) entweder als CD oder per E-Mail an das Dekanat (promotion.wiwi@uni-passau.de )
- Disputation: einen Vorschlag zur Zusammensetzung der Promotionsprüfungskommission gem. § 3 FPromO
- gegebenenfalls Nachweis der Immatrikulation als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent an der Universität Passau nach der Zulassung als Doktorandin oder Doktorand (Studienverlaufsbescheinigung)
- folgende schriftliche Erklärungen:
- eine Versicherung an Eides statt, dass die Dissertation selbständig und ohne unzulässige Hilfe verfasst wurde sowie, dass alle verwendeten Hilfsmittel und Quellen sowie wörtlich oder sinngemäß übernommene Passagen aus anderen Werken kenntlich gemacht wurden
- eine Versicherung, dass die Dissertation nicht bereits in derselben oder einer ähnlichen Fassung bei dieser oder einer anderen Fakultät zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht wurde
- eine Versicherung, dass die Doktorandin oder der Doktorand den angestrebten oder einen diesem entsprechenden Doktorgrad nicht bereits erworben hat und den Erwerb dieses Grades nicht endgültig abgelehnt worden ist
- Nachweis für die erfolgreiche Teilnahme an vier Modulen aus dem Graduiertenprogramm der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
- schriftliche Erklärung der Doktorandin oder des Doktoranden, dass die zur Anerkennung eingereichten Module nicht Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens oder eines früheren Studiengangs sind oder waren
- Schriftliche Bestätigung der Betreuerin oder des Betreuers über die Erbringung der Vortragsleistung als Nachweis über mindestens zwei öffentlich wissenschaftliche Vorträge
- Aktueller Lebenslauf inkl. aktueller Kontaktdaten
- Anforderungen an die Dissertation
- Dissertation in monographischer Form (Monographie)
- Muss vom Doktoranden oder von der Doktorandin im Wesentlichen selbständig verfasst sein - Dissertation als Zusammenstellung von selbständig veröffentlichungsfähigen oder veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten (Kumulative)
- Müssen in einem thematischen Zusammenhang stehen, der in einer einleitenden Darstellung zu begründen ist
- Schriftliche Darlegung des eigenen wesentlichen Beitrags mit Unterschriften der Koautoren
(z.B. als Fließtext (mind. eine halbe Seite), CRediT und DFG Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis (Leitlinie 14: Autorschaft)) - - Formblatt kumulative Dissertation
- Dissertation in monographischer Form (Monographie)
- Einverständniserklärung zur elektronischen Auslage
Die Dissertation ist mit den oben aufgeführten Unterlagen im Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Zimmer 109 Gebäude Wirtschaftswissenschaften) abzugeben oder postalisch an das Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu senden.
Nach der Zulassung zur Promotionsprüfung wird die Dissertationsschrift an die beiden Gutachter weitergeleitet. Die schriftlichen Gutachten über die Dissertation sollen in der Regel innerhalb von vier Monaten nach Bestellung als Gutachterin oder Gutachter im Dekanat vorliegen.
Sind die schriftlichen Gutachten im Dekanat eingegangen, wird die Dissertation mit den Gutachten für die Dauer von drei Wochen zur Einsicht durch die mitwirkungsberechtigten Personen der Fakultät ausgelegt.
Die mitwirkungsberechtigten Personen werden vom Promotionsausschuss eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist über die Auslegung informiert.
Wurde die Dissertation angenommen, nimmt die Promotionsprüfungskommission die mündliche Prüfungsleistung ab. Die mündliche Prüfungsleistung erfolgt in Form einer Disputation, in der die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Dissertation in einer fakultätsöffentlichen Sitzung der Promotionsprüfungskommission verteidigt. Die Disputation sollte spätestens drei Monate nach Annahme der Dissertation stattfinden. Näheres regelt der § 10 Fachpromotionsordnung.
Erst nach Vorliegen der schriftlichen Erlaubnis der oder des Vorsitzenden des Ständigen Promotionsausschusses (Druckerlaubnis) kann die Vervielfältigung und Publikation einer Dissertation erfolgen. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch die Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen.
Zu diesem Zweck muss die Doktorandin oder der Doktorand die Pflichtexemplare innerhalb eines Jahres nach Bestehen der mündlichen Prüfung (Disputation)
- 25 an gedruckten und gebundenen Pflichtexemplaren oder
- 3 Exemplare in gedruckter und gebundener Form bei einer elektronischen Version der Dissertation, deren Dateiformat und Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen ist (sog. OPUS-Veröffentlichung)
kostenlos bei der Fakultät abliefern. Die Pflichtexemplare sollen haltbar in Klebebindung gebunden sein. Ringbuch- oder Spiralbindung wird nicht akzeptiert.
Die Pflichtexemplare müssen als an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Passau angefertigte Dissertation kenntlich gemacht werden. Auch die Gutachterinnen oder Gutachter sowie Tag der mündlichen Prüfung sollen angegeben werden. Folgende Vorlage kann hier als Deckblatt verwendet werden.
Die 25 Printexemplare sind im Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Zimmer 109 Gebäude Wirtschaftswissenschaften) abzugeben bzw. postalisch an das Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu senden.
Nach Erfüllung aller Verpflichtungen des Doktoranden oder der Doktorandin im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Dissertation wird die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde vollzogen. Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde ist der Doktorand oder die Doktorandin zur Führung des Doktorgrades berechtigt.
Zulassung zur Promotionsprüfung nach der alten Prüfungsordnung
Bitte beachten Sie, dass Sie nach ihrer Anmeldung als Doktorandin bzw. Doktorand mindestens zwei volle Semester als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent an der Universität Passau eingeschrieben sein müssen, um sich zur Doktorprüfung anmelden zu können. Mit der Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand sind sie jedoch nicht automatisch immatrikuliert! Dafür ist vielmehr eine zweite Anmeldung im Studierendensekretariat der Universität Passau erforderlich.
Doktorandinnen und Doktoranden müssen mindestens alle zwei Jahre im Doktorandenkolloquium der Fakultät über ihr Vorhaben berichten. Auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers kann diese Frist bei Vorliegen eines triftigen Grundes verlängert werden. Eine Verletzung der Berichtspflicht führt zur Beendigung des Doktorandenstatus.
Die Anmeldung zur Doktorprüfung erfolgt gemäß § 13 der alten Promotionsordnung mit der Abgabe Ihrer Dissertation. Dazu benötigen wir:
- einen formlosen Antrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden
- drei Exemplare der Dissertation (in Maschinenschrift und gebunden) sowie eine elektronische Version (PDF) entweder als CD oder per Mail an das Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
- den Zulassungsbescheid als Doktorandin bzw. Doktorand
- den Nachweis für die erfolgreiche Teilnahme an vier Modulen aus dem Graduiertenprogramm der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
Hinweis: Zusätzlich wird eine schriftliche Erklärung der Doktorandin bzw. des Doktoranden benötigt, dass die zur Anerkennung eingereichten Module nicht Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens oder eines früheren Studiengangs sind oder waren. - Angabe Rigorosum oder Disputation
- Angabe der Fächer für das Rigorosum (ABWL, AVWL, zwei weitere Fächer aus der Anlage zur Promotionsordnung). Hier dürfen Sie abgesprochene Wünsche hinsichtlich Ihrer Prüfer vorbringen
- für die Disputation: einen Vorschlag zur Zusammensetzung der Promotionskommission (§ 16 (1) der PromO)
- einen Nachweis der Immatrikulation als Promotionsstudentin bzw. Promotionsstudent an der Universität Passau für zwei volle Semester nach Ihrer Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand (s.o.)
- drei getrennte eidesstattliche Erklärungen über
(a) die selbstständige Verfertigung der Dissertation (§ 13 (2) Nr. 6 der PromO),
(b) den Umstand, dass die Dissertation nicht schon zuvor Gegenstand eines Promotionsverfahrens war (§ 13 (2) Nr. 7 der PromO) und
(c) das Fehlen früherer wirtschaftswissenschaftlicher Promotionen bzw. gescheiterter Promotionsversuche (§ 13 (2) Nr. 9 der PromO) - ein aktuelles Führungszeugnis (max. 6 Monate alt) sowie
- den Lebenslauf
- Nachweis über mindestens einen Vortrag im Doktorandenkolloquium (§ 12 S. 5 der PromO)
- Einverständniserklärung zur elektronischen Auslage
- Anforderungen an die Dissertation
- Dissertation als Monographie
- muss von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden allein verfasst sein - Dissertation als Zusammenstellung
- mind. eine Arbeit muss von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden allein verfasst sein
- bei Arbeiten in Koautorenschaft ist eine schriftliche Erklärung über eigenen wesentlichen Beitrag mit Unterschriften der Koautoren beizufügen
- Formblatt
- bitte beachten Sie zudem § 13 (4), (5) der PromO
- Dissertation als Monographie
Die Dissertation ist mit den oben aufgeführten Unterlagen im Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Zi. 109 Gebäude Wirtschaftswissenschaften) abzugeben bzw. postalisch an das Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu senden.
An wen richte ich den Antrag für die Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand?
Die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand ist im § 11 der Promotionsordnung festgelegt. Die Zulassung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Ständigen Promotionsausschusses zu beantragen.
Der Antrag sowie dem Antrag beizufügende Unterlagen sind im Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Raum 109) einzureichen.
Welche Module werden anerkannt?
Eine aktuelle Übersicht über die Module aus dem Graduiertenprogramm, die im Rahmen der Promotion anerkannt werden, finden Sie auf der Seite des Graduiertenprogramms. Zusätzlich wird eine schriftliche Erklärung des Doktoranden benötigt, dass die zur Anerkennung eingereichten Module nicht Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens oder eines früheren Studiengangs sind oder waren.
Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 a. der Promotionsordnung (11. Änderungssatzung) kann der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag gleichwertige Module anerkennen. Die anzuerkennenden Leistungen dienen grundsätzlich der fachlichen Weiterbildung (Mindestdauer ein Tag) und somit sind gehaltene Vorträge udgl. nicht anerkennungsfähig. Der Antrag, eine Kopie des Zertifikats sowie eine detaillierte inhaltliche Kursbeschreibung sind im Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Raum 109) einzureichen.
Welche Leistungen müssen für die Zulassung zur Doktorprüfung erfüllt werden?
- Nachweis der Immatrikulation als Promotionsstudentin bzw. -student an der Universität Passau für zwei volle Semester nach Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand
- Nachweis für die erfolgreiche Teilnahme an vier Modulen aus dem Graduiertenprogramm der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
- Nachweis über mindestens einen Vortrag im Doktorandenkolloquium (nach § 12 S. 5)
Wo ist die Dissertation einzureichen?
Im Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Raum 109).
Kontaktdaten:
Tel.: +49 851 509-2401
Fax: +49 851 509-2402
dekanat.wiwi@uni-passau.de
Sprechzeiten: Montag bis Freitag: 8:30 bis 12:30 Uhr
Nähere Angaben zur Zulassung zur Doktorprüfung siehe § 13 der Promotionsordnung sowie auf der Seite zur Anmeldung zur Doktorprüfung.
In welcher Form muss die Dissertation eingereicht werden?
Folgende Angaben beziehen sich auf die 11. Änderungssatzung:
- § 13 Abs. 2 Nr. 5 drei gebundene Exemplare der Dissertation in Maschinenschrift sowie ein Exemplar in elektronischer Form entweder als CD oder PDF-Datei per E-Mail an das Sekretariat des Promotionsausschusses
- § 13 Abs. 4 die Dissertation kann in monographischer Form oder in Gestalt einer Zusammenstellung von selbständig veröffentlichungsfähigen wissenschaftlichen Arbeiten, die in einem thematischen Zusammenhang stehen, der in einer einleitenden Darstellung zu begründen ist, vorgelegt werden. Wird die Dissertation als Zusammenstellung von selbständig veröffentlichungsfähigen wissenschaftlichen Arbeiten eingereicht, ist jede einzelne Arbeit mit der eigenen Bibliographie zu versehen.
- § 13 Abs. 5 Nr. 2 wird sie in monographischer Form vorgelegt, muss sie von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden allein verfasst sein; wird sie als Zusammenstellung von selbständig veröffentlichungsfähigen wissenschaftlichen Arbeiten im Sinne von Abs. 4 vorgelegt, muss mindestens eine Arbeit allein verfasst sein. Arbeiten, die in Koautorenschaft unter wesentlicher Beteiligung der Doktorandin bzw. des Doktoranden verfasst wurden, können in die Zusammenstellung einbezogen werden. Die Doktorandin bzw. der Doktorand muss in diesem Fall schriftlich darlegen, worin der eigene wesentliche Beitrag an der jeweiligen selbständig veröffentlichungsfähigen wissenschaftlichen Arbeit besteht.
Formatierung, Aufbau sowie sämtliche inhaltliche Kriterien der Dissertation sind mit dem Betreuenden abzustimmen.
Ist eine Einsichtnahme in die Gutachten möglich?
Die Einsichtnahme ist im § 24 der Promotionsordnung geregelt: "Nach Abschluss des Promotionsverfahrens wird dem Doktoranden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Einsicht in die Promotionsakten gewährt.". Somit ist vor Abschluss des Promotionsvorhabens keine Einsicht in die Gutachten möglich.
Zudem heißt es in § 14 Abs. 5 und 6 der Promotionsordnung, dass die Dissertation und die Gutachten zur Unterrichtung der gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Mitwirkungsberechtigten ausgelegt werden und somit nur die Mitwirkungsberechtigten Einsicht nehmen können. Dabei handelt es sich um: Professorinnen und Professoren, enpflichtete und im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und -dozenten und Juniorprofessorinnen und -professoren.
Was ist bei der Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand mit einem ausländischen Studienabschluss zu beachten?
Bei ausländischen Studienabschlüssen werden die eingereichten ausländischen Bildungsnachweise ohne Ausnahme zur Bewertung an das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland geschickt. Als zentrale Stelle nimmt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) die Bewertung ausländischer Qualifikationen in Deutschland vor. Dies kann einige Wochen dauern.